Gesetze im Internet
Posted by Julia Werner •
2016
Die Bedeutung von Internet-basierten Plattformen in Deutschland
Internet-basierte Plattformen wie Google Search, Facebook, Amazon Marketplace, Uber oder AirBnB sind enorm erfolgreich. Das führt zu gesteigerter Aufmerksamkeit durch die Politik sowie durch die Wettbewerbsbehörden. Überraschenderweise werden die öffentlichen Debatten zu diesem Thema trotz seiner offensichtlichen Relevanz mit vergleichsweise geringer sachlicher Fundierung geführt.
Die Studie „Internet-basierte Plattformen und ihre Bedeutung in Deutschland" des WIK ist die erste Studie, die die wirtschaftliche Bedeutung von Internet-basierten Plattformen näher bestimmt. Ebenso wird in der Studie eine neuer Ansatz entwickelt, um Internet-basierte Plattformen wie Google, Amazon, Facebook, Uber oder AirBnB konsistent analysieren zu können.
Das erste überraschende Ergebnis der Studie: Die Dominanz der internationalen und insbesondere US-amerikanischen Plattformen ist gemessen an der Anzahl der relevanten Plattformen gar nicht so stark wie gewöhnlich unterstellt. Von den analysierten Top65 Internet-basierten Plattformen haben 32 ihren Sitz in Deutschland, 19 in den USA und 14 im Rest der Welt.
Die deutschen Plattformen konzentrieren sich jedoch stark auf den deutschen Markt. Im Schnitt machen sie etwa 74% ihres Umsatzes in Deutschland. Für die US-amerikanischen, zumeist global aufgestellten Unternehmen ist der deutsche Markt logischerweise von deutlich geringerer Bedeutung. Er macht bei diesen Plattformen im Schnitt etwa 6% des Gesamtumsatzes aus.
Insgesamt setzen die Top65 Internet-basierten Plattformen auf Basis unserer Recherchen und Schätzungen 33,2 Mrd. Euro in Deutschland um. Das entspricht etwas über 10% des geschätzten weltweiten Umsatzes der selben Plattformen von 320 Mrd. Euro. Im Vergleich zu den Gesamtumsätzen anderer Sektoren in Deutschland scheint diese Zahl auf den ersten Blick relativ gering zu sein.
Ein zweiter Blick macht die tatsächliche Bedeutung von Internet-basierten Plattformen in Deutschland deutlicher. Denn anders als bei anderen Geschäftsmodellen müssen auch die Effekte auf den zumindest zwei Marktseiten bedacht werden, um ein vollständiges Bild des wirtschaftlichen Einflusses von Plattformen zu erhalten. Deshalb diskutiert die Studie des WIK auch ausführlich die Spillover-Effekte von Google und Co.
Neben der Schätzung zur wirtschaftlichen Bedeutung von Internet-basierten Plattformen in Deutschland hat das WIK auch einen neuen Ansatz entwickelt, um diese konsistent zu identifizieren, zu beschreiben und zu analysieren: das WIK Data Revenue Attention Model (DRAM).
Das DRAM stellt einen komplementären Ansatz zu etablierten wettbewerblichen Methoden wie dem SSNIP-Test dar. Dabei nimmt das DRAM die Perspektive von Internet-basierten Plattformen ein und umfasst sowohl deren endogene als auch exogene Effekte. Die endogenen Effekte werden funktional anhand von Nutzerrollen, Daten-, Umsatz- und Aufmerksamkeitsströmen sowie dem geschaffenen Mehrwert definiert. Die exogenen Effekte teilen sich in Enabler- und Spill-over-Effekte, die jeweils auf technischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ebene angesiedelt sind.
Das DRAM ist damit deutlich intuitiver als Herangehensweisen, die auf traditionellen Ansätzen, die nicht für Plattformen entwickelt wurden, aufsetzen. Es ermöglicht eine strukturierte und konsistente Identifikation und Beschreibung von Plattformen. Das WIK plant, das DRAM in den kommenden Monaten weiterzuentwickeln und quantifizierbar zu machen.
Der vollständige Bericht steht zum Download zur Verfügung.
Bedeutung des Internets
Onlinemarketing hat sich etabliert Bedeutung des Internets Die Mediennutzung hat sich in den letzten Jahren durch die wachsende Verbreitung des Internets immens verändert. Hatte im Jahr 1999 noch nicht einmal jeder Vierte in Deutschland einen Zugang zum Internet, sind es heute einer Studie von SevenOneMedia zufolge bereits über drei Viertel. Tendenz steigend. Für werbetreibende Unternehmen jeder Größe heißt das: Wer heute auf sich aufmerksam machen und neue Interessenten oder Käufer gewinnen will, der kommt am Internet als eines der zentralen Medien nicht vorbei. Auch für eine erfolgreiche Kundenbindung bietet das Internet vielfältige Möglichkeiten. Dank seiner nahezu flächendeckenden Verbreitung und neuen Interaktionsmöglichkeiten hat sich das Internet laut „Online-Report 2012/02“ des Onlinevermarkterkreises (OVK) bereits zum zweitgrößten Werbemedium nach TV entwickelt. Der Weg zum Erfolg führt über den gezielten Einsatz des Onlinemarketing-Mixes, von der Unternehmenswebsite bis zum Suchmaschinenmarketing.
Und genau hier setzt Onlinemarketing-Praxis an. Übersichtlich und in verständlicher Form finden Sie zu wichtigen Themen des Onlinemarketings praxisnahe Informationen, die Ihnen bei der erfolgreichen Nutzung des Internet helfen. Wichtige Themen auf Onlinemarketing-Praxis im Überblick: Affiliate-Marketing
Display-Marketing
E-Mail-Marketing
Erfolgsmessung
Landing Pages
Lead-Management
Online-PR
Recht
Social Media
Suchmaschinenmarketing
Suchmaschinenoptimierung
Suchmaschinenwerbung
Targeting
Unternehmenswebsite
Video-Marketing
Web-Controlling
Webdesign & Webentwicklung
Web-Usability
Gesetze im Internet
1. Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen
Nach Artikel 82 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes werden die nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Rechtsverordnungen des Bundes werden nach Artikel 82 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes von der Stelle, die sie erlässt (in der Regel die Bundesregierung oder ein Bundesministerium), ausgefertigt und grundsätzlich ebenfalls im Bundesgesetzblatt verkündet.
Rechtsverordnungen werden unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen und Bekanntmachungen (VkBkmG) im Amtlichen Teil des Bundesanzeigers verkündet.
Die amtliche Fassung eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung enthält nach geltendem Recht nur die Papierausgabe des Bundesgesetzblattes, das vom Bundesministerium der Justiz herausgegeben wird und über die Bundesanzeiger Verlag GmbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, bezogen werden kann. Eine unentgeltliche Nur-Lese-Version des kompletten Archivs des Bundesgesetzblattes Teil I und Teil II ab 1949 und eine kostenpflichtige Abonnentenversion des Bundesgesetzblattes Teil I und Teil II bietet die Bundesanzeiger Verlag GmbH außerdem über ihre Homepage im Internet an.
Die amtliche Fassung der im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen wird ausschließlich im Internet unter www.bundesanzeiger.de veröffentlicht.
2. Änderungen von Gesetzen und Rechtsverordnungen
Heute kommt es relativ selten vor, dass Themenbereiche in neuen Gesetzen („Stammgesetzen”) oder Rechtsverordnungen („Stammverordnungen”) geregelt werden. Rechtsetzung erfolgt überwiegend durch die Änderung bestehender Gesetze („Änderungsgesetze”) oder Rechtsverordnungen („Änderungsverordnungen”).
Bei Änderungsgesetzen oder Änderungsverordnungen werden im Bundesgesetzblatt, soweit nicht eine Bekanntmachung der Neufassung im Anschluss an die Änderungsvorschriften erfolgt, lediglich die Änderungsbefehle zum bisher geltenden Recht verkündet. Um die aktuellen Fassungen der Stammgesetze besser lesbar zu machen, werden die Änderungen durch Verlage und Online-Anbieter in die bestehenden Stammgesetze eingefügt („Konsolidierung”) und – als nicht amtliche Texte – veröffentlicht. Für die Zwecke des Bundes werden die Bundesgesetze und -rechtsverordnungen im Bundesamt für Justiz vorab konsolidiert und danach dokumentarisch umfassend erschlossen.
Inhalt des Angebotes Gesetze im Internet sind die konsolidierten Fassungen der Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes; Änderungsgesetze und -verordnungen werden hingegen nicht aufgenommen.
Bei allen Gesetzen wird in der Gesamtausgabe der Norm unter Stand auf das Datum der Ausfertigung des Stammgesetzes bzw. des letzten Änderungsgesetzes hingewiesen; soweit dort vorgeschriebene Änderungen allerdings erst später in Kraft treten, wird der Wortlaut der betroffenen Vorschriften im Angebot „Gesetze im Internet” auch erst zu ihrem Inkrafttreten geändert. Entsprechendes gilt für Rechtsverordnungen.
Mitunter wird bei umfangreichen Änderungsvorschriften für die Konsolidierungsarbeiten einige Zeit benötigt. Gleichwohl wird das Bundesministerium der Justiz bemüht sein, den Stand aller Vorschriften so aktuell wie möglich zu halten.
4. Bedeutung der Angabe „textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet”
Im Kopfbereich der Gesamtausgabe einer Norm findet sich gelegentlich der Hinweis, dass diese „textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet” ist. Dieser Hinweis bezieht sich lediglich auf dokumentarische Zusatzinformationen, nicht jedoch auf den Text der Norm. Sofern unter „Stand” nicht anders vermerkt, können Sie davon ausgehen, dass Ihnen die aktuelle Fassung der Norm vorliegt.
5. Einzelheiten zum Angebot „Gesetze-im-Internet.de”
Einzelne Vorschriften sind nur mit der Überschrift aufgenommen. In einigen Fällen hat dies technische Gründe, in anderen Fällen ist dies dadurch bedingt, dass die Vorschrift nur mit ihren bibliographischen Angaben in der Bereinigten Sammlung Bundesgesetzblatt Teil III enthalten ist (§ 3 Abs. 2 BRSG).
Zu einigen Gesetzen und Verordnungen existieren keine amtlichen Abkürzungen. In diesen Fällen sind die Vorschriften in den alphabetischen Listen von „Gesetze im Internet” anhand der von der Dokumentationsstelle im BfJ gebildeten und in der Bundesrechtsdatenbank verwendeten Abkürzungen eingeordnet. Diese nichtamtlichen Abkürzungen können von Abkürzungen, die andere Anbieter verwenden, abweichen.
6. Download und Weiterverwertung der Normen
Die Gesamtausgaben der Gesetze und Verordnungen stehen in verschiedenen Formaten zu Anzeige, Ausdruck und Download zur Verfügung:
HTML
Das HTML-Format (Hypertext Markup Language) ist das Standardformat zur Anzeige von Informationen im Internet. Wählen Sie dieses Format, wenn Sie einfach und schnell am Bildschirm durch ein Gesetz blättern wollen.
Das HTML-Format (Hypertext Markup Language) ist das Standardformat zur Anzeige von Informationen im Internet. Wählen Sie dieses Format, wenn Sie einfach und schnell am Bildschirm durch ein Gesetz blättern wollen. PDF
Das PDF-Format (Portable Document Format) ist ein standardisiertes Format zur Darstellung optisch aufbereiteter Texte und Dokumente. Dieses Format eignet sich insbesondere zur Archivierung und zum Ausdruck von Dokumenten. Bitte beachten Sie, dass zum Anzeigen von PDF-Dateien spezielle Programme benötigt werden.
Das PDF-Format (Portable Document Format) ist ein standardisiertes Format zur Darstellung optisch aufbereiteter Texte und Dokumente. Dieses Format eignet sich insbesondere zur Archivierung und zum Ausdruck von Dokumenten. Bitte beachten Sie, dass zum Anzeigen von PDF-Dateien spezielle Programme benötigt werden. EPUB
Das EPUB-Format (Akronym für Electronic Publication) ist ein offener Standard für E-Books. Im EPUB-Format vorliegende Dokumente erlauben eine dynamische Anpassung des Textes an die jeweilige Bildschirmgröße und eignen sich damit insbesondere für die Ausgabe auf portablen Lesegeräten.
Das EPUB-Format (Akronym für Electronic Publication) ist ein offener Standard für E-Books. Im EPUB-Format vorliegende Dokumente erlauben eine dynamische Anpassung des Textes an die jeweilige Bildschirmgröße und eignen sich damit insbesondere für die Ausgabe auf portablen Lesegeräten. XML
Das XML-Format (Extensible Markup Language) ist ein einfaches, text-basiertes Format zur strukturierten Darstellung von Informationen. Dieses Format ist insbes. für die Nutzer geeignet, die die hier zur Verfügung gestellten Gesetze und Rechtsverordnungen über automatisierte Verfahren weiterverarbeiten möchten.
Die Datenstruktur der XML-Daten wird in der zugehörigen Document Type Definition (DTD) beschrieben. Diese ist in den XML-Dokumenten referenziert und öffentlich zugreifbar unter: www.gesetze-im-internet.de/dtd/1.01/gii-norm.dtd
Ein tagesaktuelles Inhaltsverzeichnis der unter Gesetze im Internet veröffentlichten Gesetze und Verordnungen wird unter www.gesetze-im-internet.de/gii-toc.xml zum Abruf, ebenfalls im XML-Format, bereitgestellt.
7. Verlinkung auf Inhalte in „Gesetze-im-Internet.de”
Eine Verlinkung auf Inhalte von „Gesetze im Internet” (sog. „Deep Links”) ist ausdrücklich erlaubt. Kopieren Sie hierzu einfach die im Internet-Browser angezeigte Adresse und verwenden Sie diese als Hyperlink.
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