Rechtliche Pflichten für Websites - Impressum, Datenschutz etc.
Posted by Julia Werner •
Wie Sie große Dateien schnell über das Netzwerk übertragen?
Software, die Dateien von einem System auf ein anderes überträgt, sowohl lokal als auch über das Internet. Dateiübertragungssoftware wird häufig zum Übertragen und Abrufen von Daten von einem Webserver verwendet. Dateien können auch mit FTP-Protokollen übertragen werden, aber Softwarepakete für die Dateiübertragung erleichtern den Zugriff und die Übertragung erheblich.
1 - Große Dateien mit einer Dateiübertragungssoftware übertragen
Es gibt mehrere Möglichkeiten, große Dateien zu übertragen. Eine der Möglichkeiten ist die Verwendung von Dateiübertragungssoftware wie EaseUS Todo PCTrans. EaseUS Todo PC Transfer ist eine gute Wahl für Unternehmen, die eine große Anzahl von PCs einsetzen wollen und dabei den Aufwand und die Kosten in Grenzen halten wollen. Es enthält alle komplizierten Funktionen zur Verwaltung von Speicherbereichen und vereinfacht die IT-Verwaltung.
Es verringert die Latenzzeit für den Endbenutzer bei der Installation, Übertragung und Konfiguration von Programmen, Daten und Konfigurationen erheblich. Es hilft IT-Fachleuten und Netzwerkadministratoren, eine große Anzahl von Rechnern zu aktivieren und dabei so wenig Kosten wie möglich zu verursachen. Am wichtigsten ist, dass EaseUS kostenlosen technischen Support bietet.
Sie können leicht überwinden Ihre Besorgnis über das Herunterladen der Bilder, Musik, sowie Filme sequentiell mit diesem Transfer-Service. Darüber hinaus könnte diese PC-Transfer-Programm sicher Anwendungen von einem Computer auf einen anderen zu bewegen.
EaseUS zeichnet sich unter den Datenmigrationssystemen durch eine relativ einfache Bedienung und Effektivität aus. Dieses Ein-Klick-Transfer-Tool für Laptops rationalisiert die Dateiübertragung von einem System auf ein anderes, ohne dass es zu Datenverlusten kommt. Es gibt mehrere Funktionen in EaseUS, die es zu einer der besten Software für die Übertragung großer Dateien machen. Lassen Sie uns daher mehr über diese Funktionen erfahren.
Dateiübertragung - Übertragen Sie große Dateien in wenigen Minuten
Eine der Eigenschaften, die EaseUS Todo PCTrans zu einer der besten Software machen, ist die Fähigkeit, große Dateien in wenigen Minuten zu übertragen. Die Dateiübertragungsfunktion ermöglicht es Benutzern, Anwendungen und Dateninformationen zu verschieben und bevorzugt Dateien aus dem Verzeichnis auszuwählen. Sie können die Dateien auswählen, die Sie übertragen möchten. Sobald Sie die Dateien ausgewählt haben, werden sie automatisch auf den neuen Computer heruntergeladen.
App-Migration - Ändern des App-Speicherorts zwischen lokalen Laufwerken
Eine weitere Funktion ist die App-Migrationsoption, die es den Nutzern ermöglicht, Anwendungen von einem System auf ein anderes auf einem Server zu übertragen. Außerdem müssen die Nutzer die Dateien nicht immer wieder herunterladen und installieren, was den Gesamtspeicher des Systems deutlich erhöht. Darüber hinaus wird auch die Geschwindigkeit verbessert und eventuelle Latenzzeiten werden reduziert.
Datenrettung - Holen Sie sich Ihre Dateien, Anwendungen und Einstellungen von einem defekten Computer zurück
Wenn Sie die EaseUS-Software verwenden, können Sie zusätzlich eine Wiederherstellung und ein Backup Ihres beschädigten Computers erstellen. Das ist sehr vorteilhaft, und Sie müssen sich keine Sorgen über den Verlust von Daten machen.
EaseUS Todo PCTrans unterstützt zusätzlich die Übertragung von Microsoft-Konten, wenn diese von einer Plattform auf eine andere übertragen werden. Daher erweist es sich als sehr effizient, wenn Sie von einem System auf ein anderes migrieren, und der Benutzer muss keine neuen Microsoft-Konten erstellen.
EaseUS Todo PCTrans ermöglicht die Übertragung von Daten mit allen Arten von Dokumenten und Anwendungen sowie Konfigurationen von früheren Windows 7/8/XP/Vista-Computersystemen auf das aktuelle Windows 11-Betriebssystem.
Wie verwendet man EaseUS Todo PCTrans?
Einer der Vorteile von EaseUS Todo PCTrans ist, dass es in einer Reihe von Methoden verwendet werden kann. Die allererste - und wohl schnellste - ist die Computer-zu-Computer-Übertragung, die es Ihnen ermöglicht, Daten zwischen Computern zu transportieren, die an dieselbe (drahtlose oder kabelgebundene) Verbindung angeschlossen sind. Wenn Sie keine Netzwerkverbindung haben oder sich nicht mit diesen Dingen befassen wollen, können Sie alles als digitales Bild speichern und manuell übertragen.
Die vernetzte Methode ist nicht nur die schnellste, sondern auch die einfachste, denn sie macht den Umgang mit externen Geräten überflüssig. Selbst für unerfahrene Benutzer ist die Einfachheit der Nutzung schwer zu kritisieren. Sie macht den Übergang zu einer neuen Computerumgebung weniger traumatisch, aber sie hat ihren Preis, den andere vielleicht nicht bereit sind zu rationalisieren.
EaseUS Todo PCTrans Professional ist teilweise (aber nicht vollständig) überflüssig für jeden, der entweder von einem Windows 10-Rechner auf den aktuellen Windows 11-Computer umsteigt, aber für jeden, der von einer veralteten Windows-Version konvertieren möchte, ist das Tool ein großer Vorteil.
Schritt 1. Verbinden Sie zuerst die zwei Computer mit dem gleichen Netzwerk. Starten Sie EaseUS Todo PCTrans auf beiden Computern.
Schritt 2. Wählen Sie "PC zu PC" aus und klicken Sie auf "Start".
Schritt 3. Sie können die Geräte mit dem Konto-Passwort oder dem Verifizierungscode verbinden. Geben Sie den Code ein und wählen Sie die gewünschte Übertragungsrichtigung aus. Danach klicken Sie auf "Verbinden".
Schritt 4. Hier wählen Sie "Dateien" mit dem Klick auf "Bearbeiten".
Schritt 5. Dann können Sie die gewünschten Dateien auswählen, welche Sie auf einen anderen Computer übertragen wollen. Dann klicken Sie auf "Fertig stellen".
Schritt 6. Nach der Auswahl klicken Sie auf "Übertragen". Dieser Vorgang kann einige Minuten dauern. Das ist von den Datenmengen abhängig.
Wird FTP für die Übertragung großer Dateien verwendet?
FTP (File Transfer Protocol) ist eine altbewährte Methode zur Übertragung von Daten. FTP ist ein TCP/IP-Protokoll, mit dem Daten sowohl zwischen FTP-Clients als auch zwischen Servern übertragen werden können. FTP wurde in erster Linie für den Transport von großen Dateien entwickelt. Um das Protokoll nutzen zu können, benötigt jeder Benutzer einen FTP-Client.
Im Folgenden werden die Schritte zur Verwendung von FTP für die Übertragung von Dateien beschrieben.
1. Navigieren Sie zum Quellverzeichnis des lokalen Systems.
2. Das Verzeichnis, über das der Benutzer den FTP-Befehl eingibt, scheint der lokale Arbeitsort zu sein, also der Zielordner für einen solchen Vorgang.
3. Stellen Sie eine FTP-Verbindung her.
4. Wechseln Sie mit dem Befehl ftp> cd target-directory in dasselbe Zielverzeichnis.
5. Denken Sie daran, dass, wenn Ihr System den Automounter verwendet, das Browser-Verzeichnis des Benutzers des entfernten Systems neben users unter /home angezeigt wird.
6. Vergewissern Sie sich, dass Sie Schreibrechte für das Zielverzeichnis haben. ftp> target-directory
7. Ändern Sie den Übertragungsmodus auf binär. binary ftp>
8. Verwenden Sie den Befehl put, um eine einzelne Datei zu kopieren. ftp> enter filename
9. Verwenden Sie die Anweisung put, um mehrere Dateitypen auf einmal zu duplizieren.put filename [filename...] ftp>
10. Sie können eine Liste von einzelnen Dateititeln angeben und Platzhalterzeichen verwenden. Jede Datei wird einzeln mit dem Put-Befehl kopiert, der Sie jedes Mal zur Genehmigung auffordert.
11. Geben Sie bye ein, um die FTP-Verbindung zu
3 - Übertragung großer Dateien mit SCP
SCP/SFTP ist möglicherweise nicht die beste Methode für die Übertragung großer Dateien. Wenn Sie nach einer Lösung suchen, bei der große Dateien über virtuelle Computer hinweg übertragen werden müssen, gibt es Übertragungstools, die zahlreiche Streams während der Datenübertragung durchführen, was zu einer höheren Leistung führt. Die meisten Anwendungen für die Dateiübertragung sind Single-Thread-Programme und daher auf eine bestimmte Sitzung beschränkt.
Außerdem sind sie über eine digitale Netzwerkinfrastruktur mit der CPU verbunden. Dadurch bleibt die Nutzung auf etwa 36 MB beschränkt. Es gibt Methoden zur Erhöhung der Bandbreite, z. B. die Verwendung von Übertragungsprogrammen mit vielen Pfaden und Verbindungen.
Im Folgenden wird die Syntax für die Übertragung einer Datei oder eines Ordners von einem lokalen System auf ein entferntes System beschrieben:
Verwenden Sie die Befehlszeile, wenn Sie Daten von einem entfernten Server auf ein beliebiges lokales System übertragen wollen:
Wenn Sie eine Datei zwischen zwei entfernten Servern senden, die ein Passwort erfordern, verwenden Sie die entsprechende Syntax:
Was ist der beste Weg, um große Dateien zwischen Servern zu übertragen?
Aus den obigen Ausführungen wird deutlich, dass SCP nicht der ideale Weg ist, um größere Dateien zu übertragen. Bei der Verwendung von FTP hingegen müssten Sie einen längeren Prozess durchlaufen und die Hilfe verschiedener Client-Server in Anspruch nehmen. Daher sind diese beiden Methoden zur Übertragung größerer Dateien nicht sehr produktiv.
Wenn es jedoch darum geht, mit EaseUS Todo PCTrans größere Datenmengen zu übertragen, handelt es sich um eine einfache, unkomplizierte Methode, die sehr effizient ist. Der Datentransport muss mit Sorgfalt und Effizienz durchgeführt werden. Die Übertragung sollte so durchgeführt werden, dass keine Daten beschädigt werden oder verloren gehen. EaseUS ist das ideale Dateiübertragungswerkzeug, das einen reibungslosen Übergang gewährleistet.
Während des gesamten Vorgangs geht nichts verloren oder wird zerstört. Das Programm ist in drei verschiedenen Versionen erhältlich. Der Benutzer kann die Version auswählen, die seinen Wünschen und Erwartungen am besten entspricht.
Die 10 wichtigsten Sicherheitsregeln im Internet – und was Sie online nicht tun sollten
Wie Seacoast Online berichtet, wurden in seinen Social-Media-Posts unanständige und anzügliche Bilder gefunden sowie Hinweise auf vergangene Drogennutzung. Seine gerade begonnene politische Karriere kam damit sofort zum Erliegen. Leider ist er nicht der einzige, dessen unvorsichtige Internetnutzung zur Aufdeckung von Betrügereien, Diebstählen und Körperverletzung durch andere Internet-Nutzer geführt hat. Da sich immer mehr Nutzer über Mobiltelefone einwählen, ist diese Gefahr rasant angestiegen.
Auch wenn Apps für die tägliche Online-Nutzung der meisten Menschen viel wichtiger geworden sind als traditionelle Webseiten, bedeutet das nicht, dass die grundsätzlichen Regeln zur Internetsicherheit damit ausgeschaltet wären. Hacker sind weiterhin auf der Suche nach persönlichen Informationen, um Zugang zu Kreditkarten oder Bankkonten zu erhalten.
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Unsicheres Browsen im Web kann noch weitere Bedrohungen nach sich ziehen – das fängt bei Hate-Kommentaren und unanständigen Bildern an, die, sobald sie einmal im Internet veröffentlicht wurden, kaum mehr zu löschen sind – und geht bis hin zu Bekanntschaften, die man im realen Leben wohl niemals gemacht hätte.
Hier sind die 10 wichtigsten Sicherheitsregeln im Internet, die Sie davor bewahren, online (oder offline) in Schwierigkeiten zu geraten.
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1. Schützen Sie Ihre persönlichen Informationen
Potentielle Arbeitgeber oder Kunden müssen nicht über Ihren Beziehungsstatus oder Ihre Privatadresse informiert werden. Sie sollten über Ihre Expertise und Ihren beruflichen Hintergrund Bescheid wissen und erfahren, wie Sie mit Ihnen in Kontakt treten können. Sie würden niemals Ihre persönlichen Informationen einfach an Fremde auf der Straße verteilen – dann verbreiten Sie diese auch nicht an Millionen Menschen im Internet.
2. Aktivieren Sie Ihre Datenschutzeinstellungen
Marketingfachleute lieben es, alles über Sie zu erfahren, genauso wie Hacker. Beide können aus Ihrem Browserverhalten und Ihrer Social-Media-Nutzung viel über Sie erfahren. Aber Sie können Ihre persönlichen Informationen schützen. Wie der Webblog Lifehacker festgestellt hat, bieten sowohl Webbrowser als auch Handybetriebssysteme Einstellungen, um Ihre Privatsphäre zu schützen. Auf größeren Websites wie Facebook gibt es manchmal auch Einstellungen, um die Privatsphäre zu erhöhen. Diese Einstellungen sind manchmal (absichtlich) schwer zu finden, da Unternehmen Ihre persönlichen Informationen für ihr Marketing nutzen möchten. Sorgen Sie dafür, dass die Privatsphäre-Sicherheitseinstellungen richtig eingerichtet sind und aktiviert bleiben.
3. Browsen Sie sicher
Sie würden niemals alleine durch ein gefährliches Viertel spazieren – dann gehen Sie auch online nicht durch gefährliche Gegenden. Cyberkriminelle nutzen schreckliche Inhalte als Köder. Sie wissen, dass Menschen manchmal von dubiosen Inhalten angezogen werden und Ihre Schutzeinstellungen nicht angeschaltet haben, wenn sie danach suchen. Das Internet ist voll von schwer erkennbaren Stolperfallen, bei denen Sie mit nur einem achtlosen Klick persönliche Daten preisgeben oder Ihr Gerät mit Schadsoftware verseucht wird. Wenn Sie dieser Versuchung widerstehen, haben Hacker keine Chance.
4. Sorgen Sie für eine sichere Internetverbindung. Nutzen Sie einen sicheren VPN-Anbieter.
Wenn Sie sich an einem öffentlichen Ort ins Internet einwählen, zum Beispiel durch eine öffentliche W-Lan-Verbindung, haben Sie keine direkte Kontrolle über den Schutz Ihrer Daten und Informationen, wie PCMag festgestellt hat. Cybersecurity-Experten sorgen sich insbesondere über die „Endpunkte“ – also die Orte, an denen sich das private Netzwerk mit der Außenwelt verbindet. Ein angreifbarer Endpunkt ist Ihre örtliche Internetverbindung. Sorgen Sie dafür, dass Ihr Gerät sicher ist. Wenn Sie daran zweifeln, warten sie besser auf einen späteren Zeitpunkt (z. B. bis Sie sich in ein sicheres W-Lan-Netzwerk einwählen können), bevor Sie sensible Informationen wie Ihre Kontonummer oder Ihre Bankdaten preisgeben.
Um noch sicherer im Internet zu surfen, nutzen Sie eine sichere VPN (Virtual Private Network)-Verbindung. Ein VPN wie der CyberGhost sorgt für eine sichere Verbindung zwischen Ihrem Gerät und dem Internetserver, so dass niemand die von Ihnen ausgetauschten Daten nachverfolgen oder darauf zugreifen kann.
5. Seien Sie vorsichtig beim Herunterladen
Eins der Hauptziele von Cyberkriminellen besteht darin, Sie zum Download einer sogenannten Malware zu motivieren – Programme oder Apps, die Malware beinhalten oder Ihre Informationen abgreifen möchten. Eine Malware kann als App getarnt sein: von einem bekannten Online-Spiel bis hin zu einer Verkehrs- oder Wetter-App. PCWorld rät dazu, keine Apps herunterzuladen, die verdächtig aussehen oder von einer Webseite kommen, die Ihnen nicht vertrauenswürdig erscheint.
6. Wählen Sie sichere Passwörter
Passwörter sind eine der größten Schwachstellen in der gesamten Internetsicherheitsstruktur, aber es führt aktuell kein Weg daran vorbei. Das Problem mit Passwörtern besteht darin, dass Menschen dazu tendieren, einfache Passwörter auszusuchen, an die Sie sich gut erinnern können (wie zum Beispiel „Passwort“ oder „123456“), die von Cyberdieben schnell erraten werden können. Wählen Sie sichere Passwörter, die nicht so leicht von Cyberkriminellen entschlüsselt werden können. Um nicht den Überblick zu verlieren, können Sie eine Software nutzen, die Ihre Passwörter verwaltet . Ein sicheres Passwort ist einzigartig und komplex – es besteht aus mindestens 15 Zeichen und beinhaltet sowohl Buchstaben, Zahlen als auch Sonderzeichen.
7. Tätigen Sie Online-Einkäufe nur von sicheren Seiten
Immer, wenn Sie online einkaufen, müssen Sie Ihre Kreditkarten- oder Kontoinformationen preisgeben – das, wonach Cyberkriminelle am meisten gieren. Teilen Sie diese Informationen ausschließlich mit Seiten, die eine sichere, verschlüsselte Verbindung anbieten. Wie die Boston University festgestellt hat, können sichere Seiten an Hand der https-Kennung (das s steht für sicher) an Stelle einer http-Kennung identifiziert werden. Sie sind auch durch ein Vorhängeschloss-Icon direkt neben dem Suchfeld gekennzeichnet.
8. Seien Sie vorsichtig, was Sie posten
Im Internet gibt es leider keine Delete-Taste, wie der junge Mann aus New Hampshire feststellen musste. Jeder Kommentar und jedes Bild, das Sie online stellen, bleibt für immer online. Denn selbst wenn Sie das Original (sagen wir mal von Twitter) wieder entfernen, werden dadurch nicht die Kopien entfernt, die andere Leute in der Zwischenzeit davon gemacht haben. Es gibt keine Möglichkeit, eine Bemerkung, die Sie am liebsten nicht gemacht hätten, wieder zurückzunehmen oder das peinliche Selfie, das Sie auf einer Party geschossen haben, wieder zu entfernen. Stellen Sie daher nichts online, was Ihre Mutter oder ein zukünftiger Arbeitgeber nicht sehen soll.
9. Seien Sie vorsichtig, wen Sie online treffen
Personen, die Sie online treffen, sind nicht immer diejenigen, die sie vorgeben zu sein. Es könnte sogar sein, dass sie im realen Leben gar nicht existieren. Wie InfoWorld berichtet, sind Fake-Profile in den sozialen Medien eine beliebte Möglichkeit für Hacker, sich unachtsamen Web-Nutzern anzubiedern und Ihr Cyber-Portemonnaie zu stehlen. Seien Sie in Ihrem Online-Sozialleben so vorsichtig und achtsam, wie Sie es auch in Ihrem wahren sozialen Umfeld sind.
10. Halten Sie Ihr Antivirus-Programm immer Up to Date
Internetsicherheitssoftware kann Sie nicht vor allen Bedrohungen schützen, aber sie kann schädliche Software aufdecken und entfernen – allerdings nur, wenn sie immer aktuell gehalten wird. Sorgen Sie dafür, dass alle systemrelevanten Updates heruntergeladen werden und auch die Updates aller Anwendungsprogramme regelmäßig up to date gehalten werden. Sie können einen wichtigen Schutzfilm bilden.
Wenn Sie diese 10 grundlegenden Regeln zur Internetsicherheit im Hinterkopf behalten, können Sie viele unangenehme Überraschungen vermeiden, die im Internet auf die Unachtsamen warten.
Über den Autor
Pressemitteilung Pressemitteilungen werden unbearbeitet vom Verfasser übernommen und nicht redaktionell bearbeitet. See author's posts
Rechtliche Pflichten für Websites - Impressum, Datenschutz etc.
Wer im Internet auftreten möchte, muss bestimmte Informationspflichten beachten und rechtliche Anforderungen an den Internetauftritt einhalten.
1. Impressum
Wer sich im Internet über eine Website oder eine Online-Plattform geschäftsmäßig präsentiert und damit sogenannte Teledienste anbietet, muss bestimmte Informationen in einem Impressum angeben.
Zu den Telediensten gehören E-Commerce-Angebote, Homepages (mit oder ohne Shop), Suchmaschinen, gewerbliche Angebote in Online-Auktionen, Telebanking, Navigationshilfen oder Internetwerbung. Im Hinblick auf die Geschäftsmäßigkeit kommt es dabei nicht nur auf die Gewinnabzielungsabsicht oder eine Gewerbeanmeldung, sondern auch auf die Dauerhaftigkeit an. Da die Grenze allerdings schwer zu ziehen ist, sind lediglich die Websites von der Impressumspflicht ausgeschlossen, die ausschließlich rein persönlichen oder familiären Zwecken dienen. Die Schwelle zur Geschäftsmäßigkeit kann bereits durch Links auf einen Online-Shop überschritten werden.
Wichtig: Die Impressumspflicht kann auch für soziale Netzwerke wie facebook oder Karrierenetzwerke greifen. Auch hier ist wiederum Voraussetzung, dass man den jeweiligen Account geschäftsmäßig nutzt, im Karrierenetzwerk also beispielsweise als Arbeitgeber Mitarbeiter sucht oder geschäftliche Kontakte pflegt.
Die Angabe folgender Informationen ist danach für geschäftsmäßige Telemediendienstanbieter in ihrem Impressum verpflichtend:
a. Name und Anschrift des Anbieters
Der Name des Anbieters ist im Internetauftritt anzugeben. Bei Einzelunternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, ist dies der Nachname und mindestens ein ausgeschriebener Vorname des Unternehmers.
Bei Personenvereinigungen und –gruppen ist der Name der Vereinigung oder Gruppe anzugeben und bei juristischen Personen (GmbH oder AG) die offizielle, im Handelsregister eingetragene, Firmierung. Das Gleiche gilt bei rechtsfähigen Personengesellschaften (z.B. OHG und KG). Bei diesen und bei juristischen Personen ist zudem die Angabe der Rechtsform erforderlich.
Daneben ist die vollständige ladungsfähige Anschrift anzugeben. Die Nennung eines Postfaches reicht ebenso wenig aus, wie eine E-Mail-Adresse. Bei einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft ist die Anschrift des Sitzes der Gesellschaft anzugeben.
Sofern bei juristischen Personen Angaben über das Kapital gemacht werden, ist das Stamm- oder Grundkapital sowie der Gesamtbetrag noch ausstehender Einlagen, falls nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen gezahlt sind, anzugeben.
b. Name des Vertretungsberechtigten
Bei einer juristischen Person oder Personengesellschaft, muss zusätzlich der Name des Vertretungsberechtigten genannt werden. Vertretungsberechtigt sind diejenigen, die rechtlich verbindlich stellvertretend für die Vereinigung handeln können. Bei einer AG ist dies beispielsweise der Vorstand und bei einer OHG oder KG die vertretungsberechtigten Gesellschafter.
c. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen
In diesen Angaben muss eine E-Mail-Adresse aufgeführt werden und daneben eine weitere Möglichkeit der schnellen elektronischen Kontaktaufnahme. Welches Kommunikationsmittel dies ist, kann der Homepage-Betreiber selbst entscheiden. Die Angabe einer Telefonnummer als weitere Möglichkeit der elektronischen Kontaktaufnahme wird nicht ausdrücklich im Gesetz genannt, bietet sich aber regelmäßig an.
Wichtig ist dabei aber, dass es sich nicht um eine über dem Grundtarif liegende, kostenpflichtige Telefonnummer handeln darf. Dies hat mittlerweile auch der BGH in seiner Entscheidung vom 25. Februar 2016 (AZ: I ZR 238/14) entschieden. Nach der Begründung des BGH sei eine Telefonnummer (oder auch ein Fax) zwar grundsätzlich als weiterer Weg der Kommunikation geeignet. Lägen die Kosten dafür aber über dem Grundtarif, so sei dies eine erhebliche Hürde für den durchschnittlichen Verbraucher, tatsächlich mit dem Unternehmen in Kontakt zu treten.
Zu beachten ist außerdem, dass auch Tippfehler, die dazu führen, dass kein Kontakt hergestellt werden kann, wie eine nicht gemachte Angabe gewertet werden.
d. Aufsichtsbehörde
Soweit es sich um eine Tätigkeit handelt, für die eine behördliche Zulassung erforderlich ist, muss die zuständige Aufsichtsbehörde genannt werden, unter Angabe von Postanschrift und Telefonnummer.
Zulassungspflicht besteht beispielsweise bei:
Banken und anderen Erbringern von Finanzdienstleistungen, Bewachungsgewerbe, Bauträgern, Fahrschulen, Gaststätten, Maklern, Versicherungsunternehmen und niedergelassenen Vertragsärzten.
Zuständige Aufsichtsbehörde ist dann für Banken und Erbringer von Finanzdienstleistungen die BaFin, nach § 32 Abs. 1 S. 1 KWG. Für Bauträger und Baubetreuer oder Makler die nach § 34c GewO zuständige Erlaubnisbehörde, für Gaststätten die nach § 30 GastG zuständige Erlaubnisbehörde, für Finanzanlagenvermittler und Immobiliardarlehensvermittler die zuständige Erlaubnisbehörde und für Versicherungsvermittler die IHK, bei der der Versicherungsvermittler zugelassen ist.
e. Angabe des Registers und der Registernummer
Soweit der Diensteanbieter in das Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist, ist die Registernummer sowie der Name des betreffenden Registers zu vermerken.
Versicherungsvermittler, Finanzanlagenvermittler und Immobiliardarlehensvermittler müssen keine Angaben über ihre Eintragung im Vermittlerregister machen, die Angaben können jedoch nicht schaden, insbesondere da Sie in den jeweiligen Erstinformationen an den Kunden ohnehin zwingend mitzuteilen sind.
Erfolgt bei Kleingewerbetreibenden eine Eintragung in das örtliche Gewerberegister, so ist dieses samt Registernummer anzugeben.
Seit 1. März 2007 ist darüber hinaus eine Angabe darüber erforderlich, wenn sich eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eine GmbH in der Auflösung oder Liquidation befindet.
f. Reglementierte Berufe
Bei Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung an den Besitz eines Diploms oder eines Befähigungsnachweises gebunden ist (insb. Auch freie Berufe wie Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten usw.), müssen noch weitere Angaben erbracht werden. Anzugeben ist die Kammer, in der sie Mitglied sind, die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Mitgliedsstaat der sie verliehen hat, sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Angaben, wie diese zugänglich sind.
g. Umsatzsteueridentifikationsnummer / Wirtschafts-Identifikationsnummer
Die Umsatzsteueridentifikationsnummer ist, sofern das Unternehmen eine besitzt, anzugeben. (I.d.R. sind dies umsatzsteuerpflichtige Unternehmen, die EU-Umsätze ausführen) Außerdem ist die Wirtschafts-Identifikationsnummer anzugeben, sofern das Unternehmen eine solche besitzt.
h. Pflichten nach dem Medienstaatsvertrag
Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, das heißt beim Bereithalten von Inhalten mit meinungsbildender Qualität, wie einem Blog, muss zusätzlich ein Verantwortlicher nach § 18 Abs. 2 MStV für die jeweiligen Inhalte genannt werden. Es ist ausreichend die Angabe mit “Inhaltlich verantwortlich” zu überschreiben, die Nennung des Paragrafen ist nicht erforderlich.
Darstellung der Informationen:
Alle diese Angaben sollten als „Impressum“ oder „Kontakt“ auf einer Seite zusammengefasst sein, die über einen ständig und gut sichtbaren Button / Link von jeder Seite direkt abrufbar ist.
Der BGH hat klargestellt, dass die Anbieterinformationen so bereitgehalten werden können, dass sie auch über zwei Links erreichbar sind, sofern diese so bezeichnet sind, dass es für den Verbraucher klar und verständlich ist. Bei einem Internetauftritt über eBay ist auch die Schaltfläche „mich“ als Alternative zu „Impressum“ oder „Kontakt“ möglich. Die Beschriftung mit “Impressum” stellt jedoch die sicherste Variante dar.
2. Datenschutz
a. Datenschutzerklärung
Personenbezogene Daten der Nutzer dürfen von dem Anbieter nur erhoben und verwendet werden, wenn dies aufgrund einer Rechtsgrundlage erfolgt. In Betracht kommt eine Datenverarbeitung zur Erfüllung von Vertragszwecken, auf Grund gesetzlicher Vorgaben, aufgrund berechtigter Interessen sowie aufgrund der Einwilligung des Betroffenen. Wann die Verarbeitung rechtmäßig ist, ergibt sich ab dem 25.05.2018 aus Art. 6 DS-GVO.
Nach Art. 12 ff. DS-GVO muss der Diensteanbieter zum Zeitpunkt der Erhebung über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Datenin präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache unterrichten.
Bei einem automatisierten Verfahren, das eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglicht und eine Erhebung oder Verwendung personenbezogener Daten vorbereitet, ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Außerdem muss der Inhalt der Unterrichtung für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.
Welche Informationen im Einzelnen mitzuteilen sind, regelt Art. 13 DS-GVO.
Da auf fast jeder Website Daten erhoben und verarbeitet werden, beispielsweise durch die Setzung von Cookies oder schon durch die Erstellung von Logfiles, sollte darüber ausführlich aufgeklärt werden.
Folgende Punkte sollten sich daher, soweit zutreffend, in der Datenschutzerklärung finden:
Rechtsgrundlage aufgrund derer die Verarbeitung erfolgt (ergibt sich aus Art. 6 DS-GVO)
Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung - welche Daten werden für welchen Zweck verarbeitet?
Speicherdauer und Zeitpunkt der Löschung
Bei Übermittlung der Daten in Drittländer die Angabe des Landes / der Organisation und das Vorliegen eines Angemessenheitsbeschlusses (Art. 44ff DS-GVO)
Widerspruchs- und Widerrufsmöglichkeiten der Datennutzung
Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte
Hinweis auf Beschwerdemöglichkeit und Angabe der Aufsichtsbehörde
Für folgende Datennutzung ist beispielsweise eine Datenschutzerklärung mit dem genannten Inhalt notwendig:
Bereitstellung der Website und Erstellung von Logfiles
Newsletter-Versand
Kontaktformular und E-Mail-Versand
Registrierung (Kundenkonto o.ä.)
Nutzung von Cookies
Bonitätsprüfungen sowie Übermittlung von Negativdaten an Auskunfteien
Nutzung von Web-Analyse Tools
Nutzung von Social-Plug-in
Daneben ist nach Art. 37 DS-GVO unter den dort genannten Voraussetzungen ein Datenschutzbeauftragter zu benennen und dessen Kontaktdaten anzugeben.
Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter muss bestellt werden, wenn mindestens zehn Personen ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.
Eine freiwillige Bestellung ist aber in jedem Fall möglich.
Darstellungen der Informationen
Für die Datenschutzinformation empfiehlt sich ein zusätzlicher Link „Datenschutz“ oder "Datenschutzerklärung" auf einer eigenen Unterseite. Die Darstellung innerhalb des Impressums sollte vermieden werden, um eine klare Trennung zwischen den Informationen herzustellen und die leichte Auffindbarkeit zu gewährleisten.
Der BGH hat klargestellt, dass die Anbieterinformationen so bereitgehalten werden können, dass sie auch über zwei Links erreichbar sind, sofern diese so bezeichnet sind, dass es für den Verbraucher klar und verständlich ist. Bei einem Internetauftritt über eBay ist auch die Schaltfläche „mich“ als Alternative zu „Impressum“ oder „Kontakt“ möglich.
b. Cookie-Banner
Mit Urteil vom 28.05.2020 (AZ_ I ZR 7/16) hat der BGH entschieden, dass das Setzen von Cookies, die für den Betrieb der Internetseite nicht zwingend erforderlich sind, nur nach einer aktiven Einwilligung des Seitenbesuchers zulässig ist. Die Einwilligung muss freiwillig und vor Beginn der Datenverarbeitung erfolgen.
Sinnvoll ist die Nutzung eines Cookie-Banners, in dem die Haken für die jeweiligen genutzten Cookies gesetzt werden können. Der Cookie-Banner darf jedoch nicht den Zugang zum Impressum oder zur Datenschutzerklärung verdecken, daher sollte der Cookie-Banner selbst über einen klickbaren Link zu Impressum und Datenschutzerklärung verfügen. Außerdem muss für den Nutzer auch jederzeit der Widerruf der erklärten Einwilligung möglich sein, am Besten ebenfalls direkt im Cookie-Banner.
Zu den technisch notwendigen Cookies gehören Cookies, die für den Betrieb der Internetseite und deren Funktionen erforderlich sind. Sie stellen sicher, dass die Seite reibungslos funktioniert, beispielsweise Warenkorb-Cookies, Cookies, welche die Sprachauswahl speichern sowie Login-Cookies.
Tracking-Cookies und Werbe-Cookies sind hingegen für das Funktionieren hingegen nicht unbedingt erforderlich.
Sofern auf der Internetseite nur Cookies eingesetzt werden, die für den technischen Betrieb der Webseite unabdingbar sind, benötigt man keinen Cookie-Banner. Gleichwohl muss über die Verwendung und die Funktionsweise der technisch notwendigen Cookies in der Datenschutzerklärung informiert werden.
3. Informationspflichten zur Streitschlichtung
Online-Händler und Online-Dienstleistungsanbieter, also Unternehmen, die Waren und/oder Dienstleistungen (auch) gegenüber Verbrauchern anbieten müssen seit dem 09. Januar 2016 nach der ODR-Verordnung auf die EU-weit gültige Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) hinweisen und zwar mit einem klickbaren Link auf diese Seite:
Zum 01. Februar 2017 kam eine weitere Verpflichtung hinzu, da dann auch der Rest des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes in Kraft getreten ist und in den §§36 und 37 VSBG neue Informationspflichten aufgenommen worden sind.
§36 VSBG:
(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich
1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen,
und
2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.
(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen
1. auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,
2. zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.
Auch hier kommt es wiederum nicht darauf an, ob der Händler auch an dem Verfahren teilnehmen möchte. Die Informationen sind in jedem Fall auf der Homepage und in den AGBs (soweit solche verwendet werden) aufzunehmen.
4. Disclaimer
Disclaimer sind so genannte Haftungsausschlüsse für Links und Inhalte der eigenen Seite. Zumeist sind sie sinnlos oder bewirken sogar das Gegenteil eines Haftungsausschlusses. Sie können leicht den Eindruck erwecken, dass man sich darüber im Klaren sei, dass man fragwürdige Seiten verlinkt.
Natürlich sollten Links auf fremde Seiten bei Erstellung sorgfältig geprüft und ab Kenntnis eines Rechtsverstoßes entfernt werden, weil sonst unter Umständen, auch bei Formulierung eines Haftungsausschlusses, eine eigene Haftung für die Inhalte droht.
Die bloße Formulierung eines Haftungsausschlusses, in dem sich pauschal von den verlinkten Seiten distanziert wird, können daher rechtlich wirkungslos sein, sobald man Kenntnis von dem Rechtsverstoß hat und den Link dennoch nicht entfernt.
Dies wird auch durch den Beschluss des LG Hamburg vom 18. November 2016 (AZ: 310 O 402/16) bestätigt. Dieses hatte entschieden, dass derjenige, der auf seiner kommerziell genutzten Webseite einen Link setzt, durch den eine Urheberrechtsverletzung begangen wird, selbst eine solche Verletzung begeht. Weitere Informationen zu dem Beschluss finden Sie hier
5. Werbung im Internet – Besondere Pflichten
Bei „kommerzieller Kommunikation“, also bei Werbung im weiteren Sinne, müssen darüber hinaus weitere Regelungen beachtet werden, die sich weitestgehend mit den allgemeinen Regelungen des UWG decken. Diese Regeln besagen,
dass vor allem die Werbung als solche erkennbar sein muss
dass die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag Werbung gemacht wird, klar identifizierbar sein muss
dass Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke klar als solche erkennbar sein müssen, die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme leicht zugänglich sowie klar als solche erkennbar sein müssen und
dass Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter ebenso klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sowie klar und unzweideutig abgegeben werden müssen.
6. Sonstige Informationspflichten
Auch aus anderen Gesetzen gibt es daneben weitergehende Pflichten.
Im BGB finden sich etwa besondere Hinweiserfordernisse vor allem bei Fernabsatzverträgen, z.B. dem Widerrufs- bzw. Rückgaberecht. Aber auch in der Preisangabenverordnung, der Pkw-EnVKV, der EnVKV, in dem Textilkennzeichnungsgesetz, in dem Wohnraumvermittlungsgesetz und viele anderen finden sich Hinweiserfordernisse.
Und auch bei Betrieb eines Online-Shop gibt es zusätzliche Informationspflichten, die wir in dem Merkblatt "Rechtssichere Online-Shops" zusammengestellt haben.
7. Häufige Fehler und Rechtsverstöße
Aufgrund der Vielfalt der dargestellten Pflichten, kommt es immer wieder zu Rechtsverstößen. Diese Verstöße gelten als Vorsprung durch Rechtsbruch im Sinne des UWG und können sowohl Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche, als auch Schadensersatz- und Gewinnabschöpfungsansprüche Dritter auslösen oder eine Abmahnung zur Folge haben.
Häufige Verstöße insbesondere im Zusammenhang mit Online-Shops sind:
Fehlerhafte oder unvollständige Angaben im Impressum
Fehlerhafte oder unvollständige Preisangaben
Fehlerhafte oder unvollständige Informationen zum Widerrufs-/Rückgaberecht der Verbraucher
Unzulässige Klauseln in AGB bei Handel mit Privatkunden
8. Folgen der Nichtbeachtung der Pflichten
Werden die Informationspflichten nicht beachtet, kann dies mit einer Geldbuße geahndet werden. Dabei ist zu beachten, dass dies nicht nur für vorsätzliche, sondern auch für fahrlässige Verstöße gilt.
Medienanstalt Hessen Internetangebote, deren dafür Verantwortliche aus Hessen stammen. In Hessen beaufsichtigt dieInternetangebote, deren dafür Verantwortliche aus Hessen stammen.
Beschwerdeformular gemeldet werden. Der Fokus liegt bei der Telemedienaufsicht unter anderem auf den Impressumspflichten. Verstöße können über eingemeldet werden.
Außerdem ist es auch möglich, dass der Anbieter bei fehlenden oder unvollständigen Informationspflichten von Konkurrenten oder Verbraucherschutzverbänden nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Anspruch genommen wird.
9. Drohende Klagen im Ausland
Unternehmern kann je nach Gestaltung ihrer Homepage auch eine Klage im Ausland drohen, wenn sie mit dort ansässigen Verbrauchern Geschäfte tätigen. (EuGH Urteil vom 7. Dezember 2010 Az. C-585/08, C-144/09)
Soweit der Unternehmer die Darstellung seiner Homepage auf den Mitgliedstaat „ausgerichtet“ hat, in dem der Verbraucher wohnt, kann der Verbraucher eine etwaige Klage in seinem Heimatstaat erheben. Möchte der Unternehmer den Verbraucher verklagen, so kann er dies dann ebenfalls nur im Heimatstaat des Verbrauchers tun.
Für ein „Ausrichten“ einer Tätigkeit auf einen anderen Mitgliedsstaat, sind folgende Anhaltspunkte in die Würdigung mit einzubeziehen:
Angabe, dass ein Unternehmen seine Dienstleistungen/Produkte in einem anderen Mitgliedsstaat anbietet
Anfahrtsbeschreibung aus anderen Mitgliedsstaaten
alternative Verwendung einer anderen Sprache/Währung
Verwendung eines „neutralen“ Domainnamens
Erwähnung internationaler Kundschaft
Allein die Angabe einer Telefonnummer mit internationaler Vorwahl in dem Impressum genügt dagegen nicht.
Tipp: Einen guten Überblick, insbesondere für den Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs, bieten auch die Broschüren der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz geförderten Einen guten Überblick, insbesondere für den Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs, bieten auch die Broschüren der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz geförderten E-Commerce-Verbindungsstelle , die sich mit allen Fragen rund um den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen über das Internet befasst und ihr Beratungsangebot gleichermaßen an Anbieter wie Verbraucher richtet.
Hinweis: Das Merkblatt ist eine Zusammenfassung der rechtlichen Grundlagen, enthält erste Hinweise und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl das Merkblatt mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
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