Virtuelle Währungen

Posted by Julia Werner  • 

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Digital euro

Ein digitaler Euro

Unsere Arbeit soll sicherstellen, dass Privatpersonen und Unternehmen im digitalen Zeitalter weiterhin Zugang zur sichersten Form von Geld haben: Zentralbankgeld Christine Lagarde, Präsidentin der EZB

Auch ein digitaler Euro wäre ein Euro, genau wie Banknoten, nur eben digital. Er wäre eine elektronische Form von Geld. Das Eurosystem (die EZB und die nationalen Zentralbanken des Euroraums) würde ihn ausgeben. Privatpersonen sowie Unternehmen könnten damit bezahlen.

Bargeld würde durch einen digitalen Euro nicht ersetzt, sondern ergänzt. Das Eurosystem wird auch in Zukunft dafür sorgen, dass Ihnen überall im Euroraum Bargeld zur Verfügung steht.

Mit einem digitalen Euro würde eine weitere Zahlungsart zur Auswahl stehen. Er würde das Bezahlen vereinfachen und so zu Verfügbarkeit und Inklusion beitragen.

Virtuelle Währungen

Neuartige Zahlungsmittel werden national und international unterschiedlich bezeichnet. Verwendet werden beispielsweise die Begriffe virtuelle, digitale, alternative oder crypto Währungen, Geld oder Devisen. Beispiele dafür sind Bitcoin, Litecoin oder Ripple.

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde ( EBA ) definiert in ihrer Stellungnahme VC als digitale Abbildung von Wert, der nicht von einer Zentralbank oder Behörde geschaffen wird und auch keine Verbindung zu gesetzlichen Zahlungsmitteln haben muss. VC werden von natürlichen und juristischen Personen als Tauschmittel verwendet und können elektronisch übertragen, verwahrt oder gehandelt werden.

Funktionsweise

Alle VC basieren auf der Idee einer nichtstaatlichen Ersatzwährung mit begrenzter Geldmenge. Anders als bei dem Geld, das die Notenbanken unbegrenzt ausgeben können, und bei dem Buchgeld, das die Geschäftsbanken schaffen, erfolgt die Schöpfung neuer Werteinheiten über ein vorbestimmtes mathematisches Verfahren innerhalb eines Computernetzwerks. Dieser Prozess wird als „Mining“ bezeichnet.

Jeder Interessierte kann sich Programme herunterladen, mittels derer er an dem Netzwerk teilnehmen und VC schöpfen kann, vorausgesetzt, sein Rechner hat die dafür notwendige Leistungsfähigkeit. Das Netzwerk funktioniert als „Peer-to-Peer“, bei dem sich alle Nutzer grundsätzlich gleichberechtigt gegenüberstehen. Es gibt keine zentrale Instanz, die Transaktionen bzw. Guthaben kontrolliert oder verwaltet.

VC sind im Netzwerk identifizierbaren Stellen („Adressen“) zugeordnet. Diese bestehen in der Regel aus willkürlich generierten Ziffern- bzw. Zahlenfolgen. Die VC verwaltet der jeweilige Inhaber mit seinen privaten und öffentlichen Schlüsselpaaren zur Authentifizierung von Transaktionen. Alle Nutzer können ihre VC untereinander innerhalb des Netzwerks übertragen, die jeweiligen Zieladressen müssen sie sich regelmäßig außerhalb des Netzwerks mitteilen.

Die VC an den jeweiligen Stellen und alle bisherigen Transaktionen sind in einer zentralen Datei, der Blockchain öffentlich einsehbar. Anhand der Stellen ist im Netzwerk jedoch nicht erkennbar, welche Person tatsächlich Inhaber der VC ist. Einmal getätigte Transaktionen sind grundsätzlich irreversibel. Neben der Übertragung von VC innerhalb des Netzwerks ist es auch möglich, Stellen und Schlüssel physisch zwischen Personen zu übertragen, indem diese etwa auf Datenträgern weitergegeben werden.

Anfragen an die BaFin

Mit der Einführung des Tatbestandes des Kryptoverwahrgeschäfts in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 Kreditwesengesetz ( KWG ) ist das Verwahren, Verwalten und Sichern von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte zu halten, zu speichern oder zu übertragen, für andere, als Finanzdienstleistung im KWG verankert worden.

Bitcoin und andere Kryptowährungen stellen als Kryptowerte nach § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 10 KWG Finanzinstrumente dar, weil sie digitale Darstellungen eines Wertes sind, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und der nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlicher Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann (§ 1 Abs. 11 Satz 4 KWG ).

Zudem stuft die BaFin Bitcoins, in Übereinstimmung mit ihrer langjährigen Verwaltungspraxis, als Rechnungseinheiten im Sinne des § 1 Abs. 11 S. 1 Nr. 7 KWG und damit als Finanzinstrumente ein. Rechnungseinheiten sind mit Devisen vergleichbar, lauten aber nicht auf gesetzliche Zahlungsmittel. Hierunter fallen auch Werteinheiten, die die Funktion von privaten Zahlungsmitteln bei Ringtauschgeschäften haben, sowie jede andere Ersatzwährung, die aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen als Zahlungsmittel in multilateralen Verrechnungskreisen eingesetzt wird.

Diese rechtliche Einordnung gilt grundsätzlich für alle VC. Auf die zugrundeliegende Software oder Verschlüsselungstechnik kommt es hierbei nicht an.

VC sind dagegen kein gesetzliches Zahlungsmittel und daher weder Devisen noch Sorten. Sie sind auch kein E -Geld im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ( ZAG ), da es keinen Emittenten gibt, der sie, unter Begründung einer Forderung gegen sich, ausgibt.

Dies ist bei den digitalen Zahlungsmitteln anders, hinter denen eine zentrale Stelle steht, die die Ausgabe und Verwaltung der Einheiten tätigt. Derartige Unternehmen betreiben in aller Regel das E -Geld Geschäft nach § 1 Abs. 2 ZAG ( E -Geld).

Erlaubnispflicht

Die bloße Nutzung von VC als Ersatz für Bar- oder Buchgeld zur Teilnahme am Wirtschaftskreislauf im Austauschgeschäft ist keine erlaubnispflichtige Tätigkeit. Der Dienstleister oder Lieferant kann seine Leistungen mit VC bezahlen lassen, ohne dass er dadurch Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen erbringt. Gleiches gilt für den Kunden. Ebenso stellt das Mining von VC an sich kein erlaubnispflichtiges Geschäft dar, da der „Miner“ die VC nicht selbst emittiert oder platziert. Auch der Verkauf selbst geschürfter oder erworbener VC oder deren Ankauf sind grundsätzlich nicht erlaubnispflichtig.

Treten jedoch weitere Umstände hinzu, kann der gewerbliche Umgang mit VC die Erlaubnispflicht nach dem KWG auslösen (Merkblatt Erlaubnis allgemein). Fehlt die erforderliche Erlaubnis, liegt in der Regel eine Straftat nach § 54 KWG vor. Typische Geschäftskonstellationen werden nachfolgend kurz dargestellt.

Erlaubnispflichten für Plattformen und Börsen

Der gewerbliche Handel mit VC erfolgt meist über Plattformen, die häufig auch als Börsen bezeichnet werden. Unter diesen Begriff werden viele verschiedene Geschäftsmodelle zusammengefasst. Geht es um die Frage der Erlaubnispflicht, muss aber nach der technischen Umsetzung und der jeweiligen Ausgestaltung der Geschäfte differenziert werden.

Derjenige, der im eigenen Namen gewerbsmäßig VC für fremde Rechnung an- und verkauft, betreibt das erlaubnispflichtige Finanzkommissionsgeschäft. Die Anschaffung oder Veräußerung der VC erfolgt für fremde Rechnung, wenn die wirtschaftlichen Vor- und Nachteile aus diesem Geschäft den Auftraggeber treffen. Des Weiteren muss die Tätigkeit dem Kommissionsgeschäft nach dem Handelsgesetzbuch hinreichend ähnlich sein, wobei einzelne Rechte und Pflichten vom typischen Kommissionsgeschäft abweichen können. Bei VC-Plattformen ist daher das erlaubnispflichtige Finanzkommissiongeschäft erfüllt, wenn:

die einzelnen Teilnehmer den Plattformen gegenüber bis zur Ausführung der Order weisungsbefugt sind, indem sie die Zahl und den Preis der Geschäfte vorgeben,

weisungsbefugt sind, indem sie die Zahl und den Preis der Geschäfte vorgeben, den jeweiligen Teilnehmern ihre Handelspartner nicht bekannt sind und die Plattform nicht als Vertreter der Teilnehmer, sondern im eigenen Namen auftritt,

die wirtschaftlichen Vor- und Nachteile der Geschäfte die Teilnehmer treffen, die Geld auf Plattform-Konten überweisen oder VC auf deren Adressen übertragen, und

die Plattform verpflichtet ist, den Teilnehmern über die Ausführung der Geschäfte Rechenschaft abzulegen und angeschaffte VC zu übertragen.

Liegt bei Plattformen kein Finanzkommissionsgeschäft vor, kann es sich um den Betrieb eines multilateralen Handelssystems handeln. Dieses bringt die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammen, die zu einem Vertrag über diese Finanzinstrumente führt. Dies bedeutet, dass ein Regelwerk über die Mitgliedschaft, den VC-Handel zwischen den Mitgliedern und Meldungen über abgeschlossene Geschäfte vorliegt. Eine Handelsplattform im technischen Sinne ist nicht erforderlich. Multilateral bedeutet, dass der Betreiber nur die Parteien eines potenziellen Geschäfts über VC zusammenbringt. Als Interesse am Kauf und Verkauf zählen auch Interessenbekundungen, Aufträge und Kursofferten. Eine Vielzahl von Personen bedeutet vor allem, dass es nicht eines Auftrags zur Vermittlung im Einzelfall bedarf. Die Interessen müssen nach dem Regelwerk durch Software oder Protokolle zum Vertragsabschluss zusammengeführt werden, ohne dass die Parteien im Einzelfall entscheiden können, ob sie ein VC-Geschäft mit einem bestimmten Vertragspartner eingehen wollen. Ob der Vertrag anschließend innerhalb des Systems abgewickelt wird, ist ohne Belang.

Multilaterale Handelssysteme sind daher insbesondere bei Plattformen naheliegend, bei denen Anbieter VC einstellen und eine Preisschwelle festlegen, ab der ein Handel abgewickelt werden soll, oder bei denen Anbieter Transaktionen durch eine Hinterlegung absichern, indem sie der Plattform VC übertragen und diese erst freigegeben werden, wenn der Anbieter die Zahlung bestätigt.

Bei Plattformen mit dem Angebot regional gegliederter entgeltlicher Verzeichnisse von Personen oder Unternehmen, die VC zum Kauf oder Verkauf anbieten, handelt es sich regelmäßig um die Anlage- und Abschlussvermittlung.

Erlaubnispflichten beim Mining, An- und Verkauf

Anbieter, die als „Wechselstuben“ gesetzliche Währungen in VC oder VC in gesetzliche Währungen umtauschen, erfüllen den Tatbestand des Eigenhandels. Dieser liegt dann vor, wenn VC nicht nur geschürft, gekauft oder verkauft werden, um damit an einem bestehenden Markt zu partizipieren, sondern ein besonderer Beitrag geleistet wird, um diesen Markt zu schaffen oder zu erhalten. Aufgrund des zusätzlichen Dienstleistungselements handelt es sich dann um erlaubnispflichtigen Eigenhandel. Dies ist etwa der Fall, wenn eine Person öffentlich damit wirbt, dass sie regelmäßig VC an- oder verkauft.

Zwar stellt das Mining von VC an sich kein erlaubnispflichtiges Geschäft dar, bieten jedoch Mining-Pools gewerblich Erlösanteile aus geschürften und veräußerten VC z. B. gegen die Überlassung von Rechnerleistung durch den Nutzer an, sind sie i. d. R. erlaubnispflichtig tätig.

Praktische Hinweise

In der Praxis war bei VC-Unternehmen die konkrete Funktionsweise oft nicht oder nicht deutlich beschrieben. Allgemeine Geschäftsbedingungen gab es häufig ebenfalls nicht. Die Erlaubnispflicht ist – insbesondere wegen der technischen Besonderheiten - insgesamt eine rechtlich komplexe Frage. Potenzielle Anbieter sollten daher frühzeitig eine Beurteilung zu ihrer geplanten Geschäftstätigkeit einholen, um zu klären, ob diese der Aufsicht unterliegt.

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